Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) für das grafische Gewerbe
Stand: März 2002.
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des
Auftraggebers unt er Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen
nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben
ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.),
Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbinde- materialien, sowie bei allen
Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum
Produktions zeitpunkt angepasst werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung)
der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton,
Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem
Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des
Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung
von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung
durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom
Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden,
widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote
grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung
maßgeblicher Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros,
Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung
der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des
Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom
Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B.
auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben
verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des
Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer
genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder
Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten
sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den
Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinaus gehenden Sonderwünsche, z. B.
Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers
angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für
von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Für Übertragungs fehler wird vom Auftragnehmer keine
Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem
Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält.
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der
Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber
durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung
ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie das
ARA-Lizenzentgelt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der
Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm
oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel,
Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den
Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder
Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen
Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus
entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4)
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines
angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungs verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige
Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht,
die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der
Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen
Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu
zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht aus geschlossen.
(3) Der
Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im
speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus
der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der
Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen
Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag
von € 5,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des
Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem
Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in
der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb
des Auftragnehmers verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie
nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei
Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und
Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.)
und deren Termine festzulegen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein,
so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle
nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch
auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei
Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz
wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist
erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.
(5) Im Falle höherer
Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingrif fen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten
eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung
behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die
Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungs verpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf aus
drücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten
Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter
Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der
Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn
sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber
nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail
angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom
Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftrageber verpflichtet, den
Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B. telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge. (3) Korrekturabzüge
werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt,
auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der
Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug
automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der
Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in
deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder
zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die
Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem
Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach
Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen
Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für
bewegliche Sachen betragen drei Monate.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(5) Das Regressrecht nach §
933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(6)
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur
Nachbes serung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn,
eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber
verzichtet darauf, bei wesent lichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung des Auftragnehmers für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils
für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung.
(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die
Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird
nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung
vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch
die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden,
müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(11) Für Abweichungen in der
Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er
seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge,
soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht
durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten ent halten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(12) Der Auftragnehmer
haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers ent
standen sind.
(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so
findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten
Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird.
Der
Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende
Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlos sen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzl iches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen
Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftrags
werts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des
Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrläs sigkeit
trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur
Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick
darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.
(alter Punkt 5 aus
Art. VI)
Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden)
beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung aus schließlich Vorleistung und Material)
begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem
Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw.
Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch
den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Bewei slast.
(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in
Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen
zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus
dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen
Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur
jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie
Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers
anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen
Menge. Der Auftragnehmer ist erst während des Produktions prozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme
und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe
Abschnitt XI) ent standen sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom
Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl.,
Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit
der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei
Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten
Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gef ordert werden, so wird diese sowie
eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B.
Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei
veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck
oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes.
Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter
Daten gelten zusätzlich folgende Punkte:
Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst
PDF/X3 gemäss ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind
einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern.
Anwendungsformate (z. B. Quark,
Photoshop, InDesign usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den
Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger
bzw. Telekomunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts
(Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller,
Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen
sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile).
Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil
CMYK-TIFF mitgedruckt werden. Auf einem Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem
die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben nachgemessen werden können.
Auf dem
Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:
– vom
Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
– „Platzhalter“ für Bilder und Texte;
–
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder
Pantone-Skala) und Rasterverläufe;
– Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);
– Rasterfeinheit
und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe
ISO 12647;
-Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt
als CMYK-Daten zu liefern.
Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich
lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber
gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem
Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine
Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten
Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch
Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu
einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer
für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht
verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin
hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(alter Punkt 6 aus Art. XII)
Der
Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Sollen die
vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu
besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN
(1) Für den
Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und
Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen,
Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung
mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser
für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren
abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder
halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht
auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerent gelt für noch beim Drucker lagernde
Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur
Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten
Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch
schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertrags erzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze,
Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Plat ten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für
den Produktions prozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das
Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten
Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Aus folgung zur Nutzung
erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur
Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und
leistungsschutzrechtlichen Nutzungs rechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt
der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse
zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des
Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das aus schließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse
(Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet,
derartige Vervielfältigungs mittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu
vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise
zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber
zustehen, die für die Aus führung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert aus drücklich zu,
dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software
beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem
Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der
Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung
des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen
gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher
Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als
Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des
Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Recht mäßigkeit des anerkannten
Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten
auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem
Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach
vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers
auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für
Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum
des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus
dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und
ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.
Bei Produkten, die
dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungs rechte
(Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für
den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen,
Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens
oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des
Auftraggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches
materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für
Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen
des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine
Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand
des Auftragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen,
Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des
Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
Anmerkung:Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und (3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.
XXIV. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den
Auftragnehmer auf alle im Zusammenhang mit dem Druckauftrag übermittelten personenbezogenen Daten aufmerksam zu
machen – seien es personenbezogene Daten in den Druckdaten oder beigestellte Adresslisten. Wenn der Auftraggeber
personenbezogene Daten im Druckauftrag übermittelt, sorgt er für eine schriftliche Regelung auf Basis des von
der Druckerei zur Verfügung gestellten Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung.
(2) Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beigestellten Daten auf eventuelle personenbezogenen Daten zu
prüfen.
(3) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer ausdrücklich zu, die von ihm bereitgestellten
personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten
und zur Datenverarbeitung berechtigt zu sein.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von
jeglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von
datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.